Satzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen BELLA DONNA - Ein Haus von Frauen e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Bad Oldesloe.

 

§ 2 Zweck des Vereins ist die Schaffung eines Hauses von Frauen mit Räumen für

  • soziale Frauen- und Mädchenprojekte
  • Begegnung, Kontakt und Kommunikation
  • Kultur

 

Das Haus ist ein Ort der Entfaltung. Es soll sowohl Schutzräume für Mädchen und Frauen bieten und der Unterstützung hilfsbedürftiger Frauen und Mädchen dienen. Insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderungen sollen unterstützt und gefördert werden. Hierzu gehört es auch Menschen mit Behinderungen Zugang zu den Räumlichkeiten und damit zur Nutzung der Angebote des Hauses zu ermöglichen. Das Haus bietet Raum für interkulturelle Begegnungen. Kunst, Kreativität und Schaffenskraft von Frauen soll gefördert und in seiner ganzen Bandbreite der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

 

Das Haus wird so zu einem Ort der allgemeinen Erwachsenen- und Weiterbildung. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember 1998.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich in Übereinstimmung mit den Zielen des Vereins befindet.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheiden Vorstand und Beirat.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a. mit dem Tod des Mitglieds
    b. durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
    c. durch Ausschluss aus dem Verein. Zum Ausschluss führt, wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins schwer verstoßen hat. Dieses Mitglied kann dann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die darauffolgende Mitgliederversammlung entscheidet.
  4. Juristische und natürliche Personen, die den Verein durch finanzielle Mittel unterstützen wollen, können Fördermitglied werden.
    Fördergmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
    Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheiden der Vorstand und Beirat.
  5. Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung. (s. Anlage 1)

 

§ 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand

b. der Beirat

c. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vorsitzenden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes
  3. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  4. Einzelne Mitglieder können für Rechtsgeschäfte mit gemeinnützigen Körperschaften von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

 

§ 8 Der Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Beirat. Dieser hat die Aufgabe, die Arbeit des Vereinsvorstandes zu unterstützen. Er besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Mitgliedern.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder es von 25 % der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe gewünscht wird; jedoch mindestens einmal jährlich und zwar von den Vorstandsmitgliedern des Vereins unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereines ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von der Sitzungsleitung und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
    b. Wahl des Vorstandes und des Beirates
    c. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    d. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
    e. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an „Frauen helfen Frauen Stormarn e.V.“, Bahnhofstraße 12 in Bad Oldesloe. Der Verein hat das Vermögen ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 11 Gründung einer Stiftung

Nach Tilgung der mit dem Haus verbundenen Verbindlichkeiten werden dann erzielte Gewinne in eine noch zu gründende Stiftung oder eine vergleichbare gemeinnützige Institution einfließen. Diese wird die Unterstützung von Mädchen- und Frauenprojekten zum Ziel haben und soll den Namen „Helga und Günter Schlicht Stiftung“ tragen.

 

Satzung gütig ab 20.10.2020

 

Anlage 1 Beitragsordnung gemäß § 5 Absatz 5

§ 1 Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 60.- Euro

§ 2 Mitgliedsbeiträge werden nach Erteilung eines SEPA Lastschriftmandates im Januar eines jeden Jahres seitens BELLA DONNA eingezogen oder sind vom
   Mitglied innerhalb von drei Monaten im laufenden Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten auf das Konto bei der Sparkasse Holstein:

 

BELLA DONNA e.V.

IBAN DE 68 213 522 40 0000011346

        BIC NOLA DE 21HOL

§ 3 Bei Austritt oder Ausschluss erfolgt keine Rückerstattung geleisteter Beträge.